Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 60 Prüfung der Verschmelzung, Bestellung der Verschmelzungsprüfer

Bund2 Fassungen

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.

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